§ 4 VerifZusAusfG — Außergewöhnliche Umstände

Im Falle eines nuklearen Ereignisses oder eines anderen außergewöhnlichen Umstandes hat der Verpflichtete oder der Zusatzverpflichtete die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Organisation die ihr gemäß § 2 Abs. 1 obliegenden Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des außergewöhnlichen Umstandes durchführen kann. Diese Maßnahmen werden von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde festgelegt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.