§ 7 USG — Zusammentreffen mehrerer Leistungen
Neben Leistungen nach § 6 werden Leistungen nach § 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften Höchstbetrags nach § 6 Satz 1 gewährt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.