§ 4 USG — Ruhen der Leistungen
Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen
1.
während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,
2.
während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,
3.
während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.