§ 4 USG — Ruhen der Leistungen

Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen

1.

während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,

2.

während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,

3.

während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.