§ 1 USG — Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.

(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für

1.

Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,

2.

Wehrübende nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,

3.

freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes und

4.

unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.

(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.