§ 24 USG — Zuständigkeit
Die Aufgaben dieses Gesetzes werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und den Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.