§ 29 USG — Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung kann die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz durch allgemeine Anordnung übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.