Gesetze Prüfschemata Definitionen Klausuren
Anmelden
Startseite › Gesetze › URaG › § 3
URaG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. Art 1 · Immissionsschutz
  2. § 1
  3. § 2 Übernahme von Vorschriften
  4. § 3
  5. § 4 Altanlagen
  6. (XXXX) §§ 5 bis 7 (weggefallen)
  7. Art 2 · Kerntechnische Sicherheit und Strahlenschutz
  8. § 1
  9. § 2 Übernahme und Außerkrafttreten von Vorschriften
  10. (XXXX) §§ 3 bis 5 (weggefallen)
  11. Art 3 · Wasserwirtschaft
  12. § 1
  13. § 2 Übernahme von Vorschriften
  14. Art 4 · Abfallwirtschaft
  15. § 1
  16. § 2 Übernahme von Vorschriften
  17. § 3 Altanlagen
  18. (XXXX) §§ 4 bis 6 (weggefallen)
  19. Art 5 · Chemikalienrecht
  20. Art 6 · Naturschutz und Landschaftspflege
  21. Art 7 · Umweltverträglichkeitsprüfung
  22. Art 8 · Schlußbestimmungen
  23. Art 9 · Inkrafttreten
  24. Schlußformel
  25. Anlage 1
  26. Anlage 2
  27. Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel XII Abschnitt III (BGBl. II 1990, 885, 1226)
Umweltrahmengesetz

§ 3 URaG

-

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 2
Übernahme von Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
URaG
Nächste Vorschrift →
§ 4
Altanlagen

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Jetzt kostenlos testen

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.

Die Gesetze und dieser Werkzeugkasten (Notizen, Schemata & Definitionen) sind immer kostenlos zugänglich.

Du brauchst nur ein Konto — ganz ohne Bezahlung. Keine Zahlungsdaten nötig, wir brauchen nur deine E-Mail-Adresse.

Anmelden

Noch kein Konto? Kostenlos registrieren

Lern-App für Jurastudierende und Referendar:innen. Einmalig 19,99 €, lebenslanger Zugriff. Kein Abo, keine versteckten Kosten.

Produkt
  • Gesetze
  • Prüfschemata
  • Definitionen
  • Klausuren
  • Blog
  • Startseite
  • Kostenlos testen
  • Anmelden
Rechtliches
  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB
  • Cookie-Einstellungen
  • Kontakt
© 2026 B2 Group · juralernen.de — Alle Rechte vorbehalten. Mit Sorgfalt für Studierende gebaut.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.

Cookies & Datenschutz

Wir verwenden technisch notwendige Cookies, damit juralernen.de funktioniert. Mit deiner Einwilligung dürfen wir zusätzlich Statistik- und Marketing-Cookies einsetzen, um die App zu verbessern und dich im Netz wiederzuerkennen. Deine Wahl kannst du jederzeit ändern oder widerrufen. Mehr in der Datenschutzerklärung.

Datenschutz-Einstellungen

Du entscheidest, welche Daten wir verarbeiten dürfen. Notwendige Cookies kannst du nicht deaktivieren — ohne sie funktioniert die Seite nicht. Alles andere ist optional und du kannst deine Auswahl jederzeit über den Link Cookie-Einstellungen im Footer ändern. Die Einbindung der optionalen Dienste erfolgt technisch über den Google Tag Manager; er wird erst geladen, wenn du mindestens eine der beiden Kategorien freigibst, und blockiert Tags der jeweils nicht freigegebenen Kategorie.

Essenziell Immer aktiv

Sitzungs-Cookie, CSRF-Schutz, Sprachwahl, Theme-Auswahl (hell / dunkel / augenschonend) und das Speichern deiner Cookie-Auswahl. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (unbedingt erforderlich) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Speicherdauer: bis zu 12 Monate.

Statistik

Pseudonymisierte Reichweitenmessung mit Google Analytics 4 — wir messen, welche Seiten funktionieren und wie die App genutzt wird, um sie zu verbessern. Die Messdaten laufen zuerst über unseren eigenen Server und werden von dort an Google weitergeleitet; dabei kann eine Übermittlung in die USA erfolgen. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework, Google LLC ist zertifiziert). Speicherdauer: bis zu 24 Monate.

Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.