§ 2 URaG — Übernahme von Vorschriften
(1) Nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften treten die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden wasserwirtschaftlichen Vorschriften in der jeweiligen Rechtsform als Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift in der Deutschen Demokratischen Republik wie folgt in Kraft:
1.
die der Anlage 1 am 1. Juli 1990. 2.
3.
(2)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.