§ 20 UERV — Inhalt von UER-Nachweisen

Ein UER-Nachweis muss folgende Angaben enthalten:

1.

eine eindeutige Nachweisnummer,

2.

die Projektnummer,

3.

den Namen und die Anschrift des ausstellenden Projektträgers und des aktuellen Inhabers des UER-Nachweises,

4.

das Datum der Ausstellung,

5.

das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht worden sind,

6.

die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,

7.

das Verpflichtungsjahr, in dem die Upstream-Emissionsminderungen anrechenbar sind,

8.

den Zeitraum, in dem die Upstream-Emissionsminderungen erbracht wurden,

9.

eine Erklärung des Projektträgers, dass die Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit unbeschadet des § 29 Absatz 2 nicht als Upstream-Emissionsminderungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht wurden,

10.

das Datum des Projektstarts,

11.

die jährlichen Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,

12.

den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle,

13.

die jährlichen Referenzfallemissionen bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule,

14.

die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Projekttätigkeit bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und

15.

die nicht wiederverwendbare Nummer, mit der das Berechnungsverfahren und das entsprechende System eindeutig identifiziert werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.