§ 13 UERV — Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung
(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite
1.
das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids,
2.
die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
3.
die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird und
4.
den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle.
(2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite den Namen und die Anschrift des Projektträgers, sofern der Projektträger der Veröffentlichung zugestimmt hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.