§ 43 UERV — Veröffentlichung des Verifizierungsberichtes
Das Umweltbundesamt veröffentlicht den Verifizierungsbericht unverzüglich auf seiner Internetseite.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.