§ 32 UErgG

(1) Dem Neuen Institut wird für jedes Neugeldguthaben eine Liquiditätsausstattung von 15 vom Hundert gewährt.

(2) Die Liquiditätsausstattung ist dem Neuen Institut von der zuständigen Landeszentralbank (Berliner Zentralbank) jeweils für die in einem Monat gutgeschriebenen Neugeldguthaben zu gewähren. Der Landeszentralbank (Berliner Zentralbank) ist von der Bank Deutscher Länder ein entsprechender Betrag gutzuschreiben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.