§ 14 UErgG
(1) Aus einem Uraltguthaben, das nicht ordnungsgemäß angemeldet worden ist, kann ein Anspruch auf Umwandlung in ein Neugeldguthaben nicht geltend gemacht werden.
(2)
(3)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.