§ 8 UErgG

(1) Zinsen auf Uraltguthaben dürfen für die Zeit vom 1. Januar 1945 an nicht mehr gutgeschrieben werden.

(2) Für die Zeit seit dem 1. Januar 1945 gutgeschriebene Zinsbeträge sind von der Umwandlung ausgeschlossen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.