§ 40 UErgG

Die Vorschriften der §§ 37 bis 39 gelten sinngemäß, wenn die gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einer Berliner Altbank auf eine andere Berliner Altbank oder ein anderes Kreditinstitut oder die gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines anderen Kreditinstituts auf eine Berliner Altbank übergehen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.