§ 7 TspV — Bezeichnung der Fahrzeuge

In der Nacht und bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug die nach Kapitel 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebene Bezeichnung führen. Dies gilt nicht für ein Fahrzeug, das am Ufer oder auf Dauerliegeplätzen stillliegt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.