§ 6 TspV — Kennzeichnung der Fahrzeuge

(1) Der Eigentümer eines Fahrzeuges, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts, muss sein Fahrzeug mit einem Kennzeichen nach Maßgabe der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung versehen. Für die Kennzeichnung eines Fahrgastschiffs oder einer Fähre gilt abweichend von Satz 1 der § 2.01 Nummer 1 bis 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes Kennzeichen ist von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag anzuerkennen, soweit es unverwechselbar mit den Kennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für ein Fahrzeug,

1.

das nur mit Muskelkraft fortbewegt wird,

2.

bis zu 5,50 m Länge, das nur unter Segel fortbewegt werden kann, oder

3.

mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt,der § 2.02 Nummer 1 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.

(3) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für ein stillliegendes Fahrzeug.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.