§ 2 TspV — Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten:

1.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:

Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4371) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

2.

Sportbootführerscheinverordnung:

Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3.

Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung:

Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

4.

Binnenschiffspersonalverordnung:

Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

5.

Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:

Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

6.

Binnenschiffsuntersuchungsordnung:

Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

7.

Fährenbetriebsverordnung:

Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

8.

Wasserskiverordnung:

Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. S. 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 1.01 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne dieser Verordnung sind ferner

1.

Talsperren:

die Edertalsperre und die Diemeltalsperre; zu den Talsperren gehören die zusammenhängenden Wasserflächen, die Inseln und die im Eigentum des Bundes stehenden Ufer- und Stauraumflächen,

2.

Sportfahrzeug:

ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 15,00 m aufweist, und das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird, ausgenommen ein Segelsurfbrett, ein Amphibienfahrzeug, ein Luftkissenfahrzeug oder ein Tragflügelboot,

3.

Fahrgastschiff:

ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Personen gebaut und eingerichtet ist,

4.

Wasserskizugboot:

ein Fahrzeug zum Ziehen von Wasserskiläufern,

5.

Wassermotorrad:

ein Kleinfahrzeug, das als Personal Water Craft wie „Wasserbob", „Wasserscooter", „Jetbike" oder „Jetski" bezeichnet wird, oder ein sonstiges gleichartiges Fahrzeug,

6.

Stauraum:

eine Fläche, die im Rahmen wechselnder Wasserstände bis zum Höchststau überflutet wird.

7.

Kitesurfen:

jede Betätigung, bei der eine Person, von einem Drachen oder Fallschirm gezogen, auf einem Surfboard, auf Wasserskiern oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleitet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.