§ 2 TspV — Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften
(1) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten:
1.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:
Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4371) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
2.
Sportbootführerscheinverordnung:
Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung:
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
4.
Binnenschiffspersonalverordnung:
Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
5.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung:
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
7.
Fährenbetriebsverordnung:
Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
8.
Wasserskiverordnung:
Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. S. 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 1.01 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne dieser Verordnung sind ferner
1.
Talsperren:
die Edertalsperre und die Diemeltalsperre; zu den Talsperren gehören die zusammenhängenden Wasserflächen, die Inseln und die im Eigentum des Bundes stehenden Ufer- und Stauraumflächen,
2.
Sportfahrzeug:
ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 15,00 m aufweist, und das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird, ausgenommen ein Segelsurfbrett, ein Amphibienfahrzeug, ein Luftkissenfahrzeug oder ein Tragflügelboot,
3.
Fahrgastschiff:
ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Personen gebaut und eingerichtet ist,
4.
Wasserskizugboot:
ein Fahrzeug zum Ziehen von Wasserskiläufern,
5.
Wassermotorrad:
ein Kleinfahrzeug, das als Personal Water Craft wie „Wasserbob", „Wasserscooter", „Jetbike" oder „Jetski" bezeichnet wird, oder ein sonstiges gleichartiges Fahrzeug,
6.
Stauraum:
eine Fläche, die im Rahmen wechselnder Wasserstände bis zum Höchststau überflutet wird.
7.
Kitesurfen:
jede Betätigung, bei der eine Person, von einem Drachen oder Fallschirm gezogen, auf einem Surfboard, auf Wasserskiern oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleitet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.