§ 1 TspV — Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt auf der Edertalsperre und der Diemeltalsperre

1.

die Zulassung des Befahrens,

2.

die Anforderungen an die Befähigung eines Schiffsführers,

3.

die Kennzeichnung und Bezeichnung eines Fahrzeugs,

4.

die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Besatzung eines Fahrzeugs,

5.

das Verhalten im Verkehr und

6.

die Maßnahmen zur Abwehr von strom- und schifffahrtspolizeilichen Gefahren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.