§ 7 TrZollG — Einfuhrhöchstmengen
Folgende Waren der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere sind einmal monatlich im persönlich mitgeführten Gepäck innerhalb folgender Höchstmengen nach Artikel 66 Absatz 2 des Zusatzabkommens, auch in Verbindung mit Artikel 2 des Statusübereinkommens, einfuhrabgabenfrei:
1.Zigaretten200 Stück,
2.andere Tabakerzeugnisse250 Gramm,
3.Kaffee500 Gramm oder
a)Kaffee-Extrakte125 Gramm oder
b)gemischte Kaffee- Extrakte250 Gramm,
4.Alkohol und alkoholhaltige Getränke2 Liter Spirituosen oder Schaumwein und 2 Liter Wein.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.