§ 24 TrZollG — Schlussvorschriften
Soweit die Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkommens für Organisationen, Unternehmen und für ihre Angestellten sowie für technische Fachkräfte die gleiche Behandlung oder die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen wie für eine Truppe und Mitglieder eines zivilen Gefolges im Sinne des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens vorsehen, gilt dieses Gesetz entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.