§ 12 TrZollG — Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung

Soweit nichts anderes nachgewiesen ist, wird von Waren im Besitz der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder vermutet, dass sie Nicht-Unionswaren in der Truppenverwendung sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.