§ 13 TierSeuchMeldV — Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2,
2.
entgegen § 3 Absatz 3 oder
3.
entgegen § 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2,eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.