§ 13 TierSeuchMeldV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2,

2.

entgegen § 3 Absatz 3 oder

3.

entgegen § 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2,eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.