§ 1 TierSeuchMeldV — Zweck der Verordnung

Diese Verordnung bezweckt die Vorbeugung vor Seuchen bei Tieren und deren Bekämpfung. Sie dient ferner der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG und der Durchführung

1.

der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,

2.

der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003,

3.

der Verordnung (EU) 2016/429 sowie

4.

der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.