§ 1 TierSeuchMeldV — Zweck der Verordnung
Diese Verordnung bezweckt die Vorbeugung vor Seuchen bei Tieren und deren Bekämpfung. Sie dient ferner der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG und der Durchführung
1.
der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003,
3.
der Verordnung (EU) 2016/429 sowie
4.
der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.