§ 11 TierSeuchMeldV — Form der Mitteilung
Die Mitteilungen nach § 8 Absatz 1 und § 10 haben mit der IT-Anwendung „Tierseuchennachrichten (TSN)“ zu erfolgen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.