Eingangsformel TierSchTrV

Es verordnen

das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund

des § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 1a, 2, 3, 3a, 4, 5 und 6 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie

des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6, des § 16 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 und 3 und des § 18a Nr. 1 des Tierschutzgesetzes und

das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Tierschutzgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutzjeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkommission:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.