§ 1 TierSchTrV — Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren beim Transport, insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26).

(2) Diese Verordnung gilt, ausgenommen die §§ 7 und 8, nicht für Transporte im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.