§ 17 TierSchTrV — Einfuhrdokument
Bei der Einfuhr von Kälbern oder Schweinen muss der Transport von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes begleitet sein, in der bestätigt wird, dass die Tiere jeweils mindestens entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union gehalten worden sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.