§ 2 TierSchTrV — Zulassungsnummer

Die Zulassungsnummer im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde des Transportunternehmers vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.