§ 16a TfV — Antrag auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2; Antrag auf Verlängerung

(1) Die erstmalige Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 und die Verlängerung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

(2) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Ärzte und Psychologen und die von ihr betriebenen Niederlassungen an.

(3) Nähere Ausgestaltungen der Anforderungen an den Antrag auf erstmalige Anerkennung und auf Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 regeln Verwaltungsvorschriften.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.