Anlage 12 TfV — (zu § 13 Absatz 2)Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737 - 739; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.

Nachweis einer Zusatzbescheinigung

In der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine mehrsprachige Ausstellung ist möglich.

2.

Äußere Merkmale des Europäischen Modells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung

Das Europäische Modell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.

3.

Fälschungsschutz

Anlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend.

4.

Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.