Anlage 12 TfV — (zu § 13 Absatz 2)Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737 - 739; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Nachweis einer Zusatzbescheinigung
In der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine mehrsprachige Ausstellung ist möglich.
2.
Äußere Merkmale des Europäischen Modells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung
Das Europäische Modell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.
3.
Fälschungsschutz
Anlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend.
4.
Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.