§ 15b TfV — Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer

Die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle ist zu befristen. Sie gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.