§ 15b TfV — Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
Die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle ist zu befristen. Sie gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.