§ 5 TEHG — Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht

(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, nach folgenden Maßgaben die durch ihre Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde über die Emissionen zu berichten:

1.

für Anlagenbetreiber nach Maßgabe des § 21,

2.

für Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe des § 31 Absatz 6,

3.

für Schifffahrtsunternehmen nach Maßgabe des § 37 und

4.

für Verantwortliche nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 und 2.

(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 verifiziert worden sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.