§ 27 TEHG — Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers

Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer in Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 sowie 8 bis 11 des Anhangs genannten Anlagen, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, für die Anwendung der §§ 5 bis 7 und 23 als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.