§ 37 TEHG — Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen

(1) Die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung von Schifffahrtsunternehmen richten sich nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung mit der Maßgabe, dass

1.

Emissionsberichte nach Artikel 11 Absatz 1 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und

2.

aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Artikel 11a Absatz 2 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnungjeweils bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen sind.

(2) Die Angaben zu den aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 müssen nach Maßgabe der Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften in Kapitel III der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung verifiziert worden sein.

(3) Für die Abgabeverpflichtung des Schifffahrtsunternehmens nach § 7 Absatz 1 sind die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 maßgeblich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.