Anlage 4 SVWO — (zu § 15 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 179 - 180)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.