§ 89 SVWO — Gebührenfreiheit

Für die Ausstellung von Bescheinigungen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, werden Gebühren nicht erhoben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.