Anlage 2 StrBetrManBAProFV — (zu § 19)Zeugnisinhalte
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 187, S. 14)
Teil AZeugnis ohne Prüfungsergebnisse
–
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
–
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
–
Datum des Bestehens der Prüfung,
–
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,
–
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
–
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.Teil BZeugnis mit Prüfungsergebnissen
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
–
zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
–
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung in Punkten und mit Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle sowie
–
Benennung der Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen,
–
zur schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
–
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung in Punkten und mit Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle sowie
–
Benennung der Prüfungsbereiche der schriftlichen Prüfung und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen,
–
zur Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
–
Benennung dieses Prüfungsbereiches mit dem Thema der Projektarbeit und Bewertung in Punkten und mit Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle sowie
–
Benennung der Teile der Projektarbeit (Hausarbeit, Präsentation und Fachgespräch) und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen,
–
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
–
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
–
die Gesamtnote in Worten,
–
Befreiungen nach § 18,
–
Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 21 mit Datum und Nennung der Stelle, die die Prüfung abgenommen hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.