Anlage 2 StrBetrManBAProFV — (zu § 19)Zeugnisinhalte

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 187, S. 14)

Teil AZeugnis ohne Prüfungsergebnisse

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Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

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Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

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Datum des Bestehens der Prüfung,

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Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,

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Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

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Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.Teil BZeugnis mit Prüfungsergebnissen

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich

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zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“

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Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung in Punkten und mit Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle sowie

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Benennung der Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen,

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zur schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“

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Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung in Punkten und mit Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle sowie

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Benennung der Prüfungsbereiche der schriftlichen Prüfung und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen,

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zur Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“

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Benennung dieses Prüfungsbereiches mit dem Thema der Projektarbeit und Bewertung in Punkten und mit Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle sowie

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Benennung der Teile der Projektarbeit (Hausarbeit, Präsentation und Fachgespräch) und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen,

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die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

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die Gesamtnote als Dezimalzahl,

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die Gesamtnote in Worten,

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Befreiungen nach § 18,

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Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 21 mit Datum und Nennung der Stelle, die die Prüfung abgenommen hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.