§ 3 StrBetrManBAProFV — Inhalt und Prüfungsteile
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:
1.
„Grundlegende Qualifikationen“ nach § 4 Absatz 1 und
2.
„Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 4 Absatz 2.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.