§ 3 StrBetrManBAProFV — Inhalt und Prüfungsteile

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:

1.

„Grundlegende Qualifikationen“ nach § 4 Absatz 1 und

2.

„Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 4 Absatz 2.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.