§ 16 StrBetrManBAProFV — Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 13 sind die vier Prüfungsleistungen nach § 13 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 13 Absatz 4, mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das arithmetische Mittel berechnet.

(3) In der schriftlichen Prüfung nach § 14 sind die zwei Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 14 Absatz 4, mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das arithmetische Mittel berechnet.

(4) In der Projektarbeit nach § 15 sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.

die schriftliche Hausarbeit nach § 15 Absatz 2 bis 4,

2.

die Präsentation nach § 15 Absatz 5,

3.

das Fachgespräch nach § 15 Absatz 6.Aus den Bewertungen der schriftlichen Hausarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der Projektarbeit das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.

die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit mit 70 Prozent,

2.

die Bewertung der Präsentation mit 15 Prozent und

3.

die Bewertung des Fachgesprächs mit 15 Prozent.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.