§ 4 StrBetrManBAProFV — Prüfungsbereiche

(1) Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.

„Rechtsbewusstes Handeln“ nach § 5,

2.

„Betriebswirtschaftliches Handeln“ nach § 6,

3.

„Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ nach § 7,

4.

„Zusammenarbeit im Betrieb“ nach § 8.

(2) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.

„Technik“ nach § 9,

2.

„Organisation“ nach § 10,

3.

„Führung und Personal“ nach § 11.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.