§ 25 StiftBTG
(1) Kommunale Stiftungen sind solche, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt und nicht wesentlich über den räumlichen Bereich der Gebietskörperschaft hinauswirkt.
(2) Die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Stiftungen obliegt, soweit nicht durch Satzung anderes bestimmt ist, den für die Vertretung und Verwaltung der Kommunen zuständigen Organen.
(3) Die Stiftungsaufsicht wird durch die kommunale Aufsichtsbehörde wahrgenommen, soweit durch die Landesregierung nichts anderes bestimmt wird.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.