§ 12 StiftBTG — Haftung
(1) Verletzen Mitglieder des Vorstandes oder eines anderen Organs der Stiftung schuldhaft ihre Obliegenheiten, so sind sie der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
(2) Mitglieder von Organen der Stiftung, die ohne Entgelt tätig sind, haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.