§ 22 DVStB — Niederschrift über die Aufsichtsarbeit

Der Aufsichtführende hat an jedem Prüfungstag jeweils eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere zu vermerken sind

1.

der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,

2.

etwa beobachtete Täuschungsversuche und sonstige Unregelmäßigkeiten,

3.

die Namen der Bewerber, die nicht erschienen sind, wegen ungebührlichen Verhaltens aus dem Prüfungsraum gewiesen worden sind oder keine Arbeit abgegeben haben,

4.

etwaige Einwendungen wegen Störung des Prüfungsablaufs (§ 20 Abs. 4) und eine Stellungnahme hierzu,

5.

etwaige Rücktritte von Bewerbern,

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.