§ 13 DVStB — Entscheidungen der Prüfungsausschüsse
(1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.