§ 41 DVStB — Anerkennungsurkunde

Die Anerkennungsurkunde enthält

1.

die Bezeichnung der anerkennenden Steuerberaterkammer,

2.

Ort und Datum der Anerkennung,

3.

Firma oder Name der Berufsausübungsgesellschaft,

4.

die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft,

5.

Dienstsiegel und

6.

Unterschrift.Außer der Firma oder dem Namen sind keine weiteren Bezeichnungen der Berufsausübungsgesellschaft in die Anerkennungsurkunde aufzunehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.