§ 41 DVStB — Anerkennungsurkunde
Die Anerkennungsurkunde enthält
1.
die Bezeichnung der anerkennenden Steuerberaterkammer,
2.
Ort und Datum der Anerkennung,
3.
Firma oder Name der Berufsausübungsgesellschaft,
4.
die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft,
5.
Dienstsiegel und
6.
Unterschrift.Außer der Firma oder dem Namen sind keine weiteren Bezeichnungen der Berufsausübungsgesellschaft in die Anerkennungsurkunde aufzunehmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.