Anlage 6 BinSch-SportbootVermV — (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2)Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2533;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.

Bestehen einer Haftpflichtversicherung

2.

Länge <= 15 m

3.

Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf

4.

Personenzahl <= 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen

5.

Ausrüstung:

a)

Für jede zugelassene Person eine Rettungsweste nach § 8 Absatz 8 Satz 1 an Bord

b)

1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist

c)

zulassungsfreie Signalmittel

d)

Rettungsring mit Sicherheitsleine

e)

2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten

f)

Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1

g)

Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen

h)

Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung

i)

Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.