§ 11 BinSch-SportbootVermV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

als Unternehmen

a)

entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

b)

entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulässt,

c)

entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sportboot vermietet,

d)

entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen dort genannten Rettungsring nicht bereithält,

e)

entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist,

f)

entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden,

g)

entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden,

h)

entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist,

i)

entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis gegeben wird,

j)

entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass das Ein- oder Aussteigen überwacht wird,

k)

entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,

l)

entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Ausrüstung vorhanden ist,

m)

entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird,

n)

entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht,

o)

entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist,

p)

entgegen § 8 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

q)

entgegen § 8a Absatz 7 Satz 1 den dort genannten Mietvertrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

r)

entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt,

s)

entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

t)

einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

2.

als Sportbootführer

a)

entgegen § 9 Absatz 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet,

b)

entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,

c)

entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,

d)

entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden,

e)

entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,

f)

entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Ausrüstung vorhanden ist,

g)

entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass keine offene Feuerstelle betrieben wird,

h)

entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird,

i)

entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht,

j)

entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist,

k)

entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt oder den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,

l)

entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt wird oder

m)

entgegen § 10 Absatz 2 eine Aufgabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausübt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.