§ 1 BinSch-SportbootVermV — Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Vermieten und Mieten von Sportbooten zur Teilnahme am Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.