Anlage 8 SpFV — (zu § 5 Absatz 2)Binnenschifffahrtsstraßen, auf denen für das Führen eines Sportbootes unter Segel eine Fahrerlaubnis erforderlich ist

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1038)

Havel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 10,20

einschließlich:

Nieder Neuendorfer See

Spandauer Havel

mit:

Tegeler See

Untere Havel-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 16,40

einschließlich:

Pichelsdorfer Havel

mit:

Großem Wannsee

Spree-Oder-Wasserstraße von der Abzweigung aus der Havel bei Spandau bis Oder-Spree-Kanal (km 45,10)

einschließlich:

Untere Spree

Berliner Spree

Treptower Spree

mit:

Ruhlebener Altarm

Rummelsburger See

Müggelspree von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (Köpenick) bis km 11,40 einschließlich Großem und Kleinem Müggelsee sowie „Die Bänke“

Langer See

Großer Krampe

Seddinsee

Griebnitzsee

Kleinmachnower See

Stölpchensee

Pohlesee

Kleiner Wannsee

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.